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   OLG München, 24.08.2000 - 11 W 2259/00   

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https://dejure.org/2000,19434
OLG München, 24.08.2000 - 11 W 2259/00 (https://dejure.org/2000,19434)
OLG München, Entscheidung vom 24.08.2000 - 11 W 2259/00 (https://dejure.org/2000,19434)
OLG München, Entscheidung vom 24. August 2000 - 11 W 2259/00 (https://dejure.org/2000,19434)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 997
  • AnwBl 2001, 310
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 04.10.1991 - 11 W 2075/91
    Auszug aus OLG München, 24.08.2000 - 11 W 2259/00
    Es bleibt damit auch im vorliegenden Fall dabei, daß entsprechende anwaltliche Reisekosten nur im Rahmen ersparter fiktiver Reisekosten der Partei zur Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig sind (vgl. Senat, JurBüro 1992, 176 = MDR 1992, 308).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    aa) Der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozeßgericht zugelassenen und dort auch nicht wohnenden Rechtsanwaltes für Reisen zum Prozeßgericht steht nicht die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen (zutreffend: OLG Bremen, JurBüro 2001, 532; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 998 = JurBüro 2001, 998 und NJW-RR 2001, 1000 = JurBüro 2001, 256; OLG Frankfurt, JurBüro 2000, 587 = MDR 2000, 1215; KG NJW-RR 2001, 1002; OLG Schleswig, JurBüro 2001, 197 = MDR 2001, 537; a.A.: OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 1001; OLG München NJW-RR 2001, 997; Bischoff MDR 2000, 1357, 1359).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZB 11/02

    Verfahrensrecht - Reisekosten des Rechtsanwalts, Wegfall Lokalisierungsprinzip

    Die nach Wegfall des Lokalisierungsprinzips in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Streitfrage, ob die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind (so etwa OLG Frankfurt JurBüro 2000, 597; OLG Dresden JurBüro 2002, 255) oder ob ihre Erstattung nicht oder allenfalls in Höhe ersparter Kosten für Informationsreisen oder für einen Verkehrsanwalt in Betracht kommt (so etwa OLG München AnwBl 2001, 310; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 533), ist, was das Landgericht verkannt hat, nicht entscheidungserheblich.
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2002 - 6 W 60/02

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für

    In der Rechtssprechung der Oberlandesgerichte ist umstritten, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wonach Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht beim Prozessgericht zugelassen ist und der am Sitz des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattet werden, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen ist, nach der Neufassung des § 78 ZPO durch das RABerufsRNeuOG zum 01.01.00 auch auf den beim (angerufenen) Landgericht nicht zugelassenen, dort aber wegen seiner Zulassung bei einem anderen Landgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt anzuwenden ist (vgl. für eine Erstattung : OLG Bamberg OLGR 2002, 117; OLG Bremen OLGR 2001, 337 [für den in der Nähe einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalt]; OLG Dresden OLGR 2001, 564 [in einer Vergabesache]; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 490; 2002, 94; OLG Jena OLGR 2002, 127 [begrenzt auf die fiktiven Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten]; OLG Nürnberg OLGR 2002, 17 [im Fall des Mahnverfahrens, bei dem mit Widerspruch nicht zu rechnen war]; dagegen : OLG Brandenburg OLGR 2001, 393; OLG Hamburg OLGR 2001, 96; OLG Karlsruhe [11. Zivilsenat] OLGR 2001, 54; OLG Koblenz JurBüro 2002, 202; OLG München NJW-RR 2001, 997; OLGR 2001, 241; 2002, 56; OLGR 2002, 195 [für den Fall, dass ein Mitglied der überörtlichen Sozietät beim Prozessgericht zugelassen ist]; OLG Nürnberg, B. v. 21.05.02 - 3 W 1503/02, juris; OLG Zweibrücken OLGR 2001, 119; differenzierend : KG KGR 2001, 102 [erstattungsfähig, soweit kein einfach gelagerter Routinefall]; 2002, 152 [erstattungsfähig, soweit Anreiseweg des Anwalts nicht größer als der Anreiseweg der Partei zum Prozessgericht]; ebenso OLG Frankfurt OLGR 2000, 301; OLG Hamm OLGR 2002, 201 [das darauf abhebt, ob die höheren Kosten für die Partei erkennbar gewesen sind]; OLG Schleswig OLGR 2001, 51 [erstattungsfähig, wenn bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine geringeren Kosten entstanden wären]).
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